FORMFAB – Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweis
für Lieferungen von CNC-Fräsarbeiten, 3D Drucken, Modellen, 3D Scan-, Konstruktions- und Programmierleistungen
I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich dessen Abwicklung. Sie liegen allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde. Die Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers FORMFAB – digitale Fabrikation, Johannes Groote (im folgenden FORMFAB genannt) nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden – selbst bei Kenntnis dieser – nicht Vertragsbestandteil.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn FORMFAB in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen.
2. Änderungen der Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsführung.
Werden nach Satz 1 besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FORMFAB nachrangig und ergänzend.
FORMFAB ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht bis zu dem Zeitpunkt des angekündigten Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderung schriftlich widerspricht.
II. Eigentumsvorbehalt
1. An sämtlichen Gegenständen der Lieferungen (Vorbehaltsware) behält sich FORMFAB bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche das Eigentum vor. Dies gilt auch für zukünftig entstehende Forderungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FORMFAB berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch FORMFAB liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. FORMFAB ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Ansprüche gegen die Versicherung, an FORMFAB abgetreten sind.
3. Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde in stets widerruflicher Weise berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder weiterzuveräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist, wobei das Recht zur Weiterveräußerung nur unter der Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts besteht. Weitere Rechte, über die Ware zu verfügen, wie etwa das Recht zur Verpfändung, Sicherungszession oder Sicherungsübereignung, stehen dem Kunden nicht zu.
Das Recht des Kunden zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung steht ferner unter der Bedingung, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, nicht gegen seine vertraglichen Verpflichtungen in grober Weise verstößt, kein Insolvenzverfahren gegen den Kunden eröffnet wurde, kein Wechselprotest vorliegt und keine vergleichbaren begründeten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen.
4. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware – ohne oder nach Verarbeitung – weiter, so tritt er bereits jetzt FORMFAB die aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber entsprechend des Eigentumsvorbehaltes ab, ohne dass es noch besonderer Erklärungen bedarf. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges einzuziehen. Die Befugnis von FORMFAB, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. FORMFAB verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange die in Ziffer II. 3. bezeichneten Bedingungen eingehalten sind. Ist dies jedoch nicht mehr der Fall, so kann FORMFAB verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Im Rahmen der Weiterverarbeitung ist es dem Kunden auch gestattet, die Vorbehaltsware umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für FORMFAB (§ 950 BGB). Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
6. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht FORMFAB gehörenden Gegenständen – etwa bei einer Verarbeitung für mehrere Lieferanten – entsteht für FORMFAB Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil von FORMFAB bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes (Fakturaendbetrag einschl. MwSt.), den die von FORMFAB gelieferte Vorbehaltsware zur Zeit der Verbindung aufweist (§ 947 BGB).
Sofern der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, besteht zwischen FORMFAB und dem Kunden Einigkeit dahingehend, dass FORMFAB das Miteigentum an der durch Verarbeitung, Vermischung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Hauptsache in dem Verhältnis übereignet erhält, in dem der Wert der von FORMFAB gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache steht, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung oder Handlung bedarf.
7. Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet, FORMFAB unverzüglich dann zu benachrichtigen, wenn Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffe Dritter in das Vorbehaltseigentum von FORMFAB eingreifen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FORMFAB die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den FORMFAB entstandenen Ausfall.
8. Der Kunde tritt FORMFAB auch die Forderungen, zur Sicherung der Forderungen von FORMFAB, gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Die gelieferten bzw. geleisteten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (z.B. Kosten und Zinsen) zwischen FORMFAB und dem Auftraggeber, Eigentum von FORMFAB. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei FORMFAB. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltssache ist nicht gestattet.
10. An von FORMFAB erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich FORMFAB sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch FORMFAB .
11. Ist der unter Ziffer II. vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht wirksam, so hat der Besteller bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherungsrechts für FORMFAB zu erbringen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von FORMFAB “ab Werk”, exklusive Verpackung und Versicherung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die für den konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von FORMFAB nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung dieses Zahlungszieles hat der Kunde, ohne das es einer Mahnung bedarf, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Dies hindert FORMFAB nicht daran, einen weitergehenden Schaden – insbesondere auch einen höheren Zinsschaden – geltend zu machen.
6. Für den Fall, dass sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ist FORMFAB berechtigt, ein Inkassobüro mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
7. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
8. Der Kunde muss damit rechnen, dass FORMFAB Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann FORMFAB Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
9. FORMFAB ist 1 Monat ab Vertragsschluß an die für den konkreten Auftrag vereinbarten Preise gebunden. Überschreiten die Liefer- bzw. Leistungsfristen diesen 1 Monat, ist FORMFAB berechtigt, Erhöhungen der Material-, Betriebs- oder Lohnkosten sowie Zölle und Verkehrssteuern insoweit an den Kunden weiterzugeben, als auf die ursprüngliche Preiskalkulation ein anteiliger Aufschlag für die eingetretene Kostenerhöhung vorgenommen wird.
10. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Verzuges nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder einen Wechsel nicht einlöst oder wenn FORMFAB eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufpreisanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. FORMFAB ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller FORMFAB neben der Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
IV. Liefer-, Leistungsfristen und –bedingungen
1. Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen erst dann für FORMFAB zu laufen, sobald der Kunde sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen (technische Daten, Zeichnungen, Freigaben, etc.) übergeben und etwaige vereinbarte Anzahlungen geleistet hat, frühestens jedoch mit Übersendung der Auftragsbestätigung. Das gleiche gilt, wenn anstelle von Liefer- und Leistungsfristen Liefer- und Leistungstermine vereinbart werden. Auch in diesem Fall verschiebt sich der Termin entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Bei Liefergegenständen von FORMFAB die erst von seinem Lieferanten beschafft werden müssen, verlängert sich die mit dem Kunden vereinbarte Lieferfrist angemessen der Lieferverzögerung des Vorlieferanten, soweit dessen Verzögerung nicht von FORMFAB zu vertreten ist. Des Weiteren verlängert sich die Lieferzeit beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von FORMFAB liegen – z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Krankheiten usw..
Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Kunden verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
3. Vertraglich vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen bzw. Liefer- und Leistungstermine gelten als eingehalten, wenn FORMFAB anzeigt, zur Lieferung bzw. Versendung der Ware bereit zu sein oder die Ware das Werk / den Sitz von FORMFAB verlassen hat.
4. Sollte der Vertrag keine verbindlichen Liefer- und Leistungsfristen bzw. –termine festlegen, so gelten alle sonstigen Angaben zu Liefer- und Leistungsfristen bzw. zu Liefer- und Leistungsterminen als annähernd und freibleibend.
5. Gerät der Kunde mit Zahlungen an FORMFAB, deren Rechtsgrund auch außerhalb des vorliegenden Vertrages liegen können, in Verzug oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden erheblich, so ist FORMFAB berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zunächst zu verweigern und Vorkasse zu verlangen.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Annahme gelieferter Ware zu verweigern, wenn diese nur über unwesentliche Mängel verfügt.
7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist FORMFAB berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8. Ungeachtet Ziffer 7. geht die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung an den Spediteur auf den Kunden über unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Bei der Versendung von Daten gilt der Zeitpunkt des Absendens als entscheidend für den Gefahrübergang.
Tritt eine Verzögerung bei der Versendung der Ware ein, die von FORMFAB nicht zu vertreten ist, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
9. Entstehen durch eine Verzögerung der Versendung der Ware, die von FORMFAB nicht zu vertreten ist, FORMFAB Mehrkosten, so sind diese vom Kunden zu tragen.
V. Gewährleistung und Haftung
1. FORMFAB leistet Gewähr, dass die von ihr gelieferten Sachen sowohl sachmängelfrei als auch rechtsmängelfrei sind.
2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Feststellung solcher Mängel muss FORMFAB unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb von 3 Werktagen nach Erkennen der Mängel, mitgeteilt werden. Die Mängelrüge muss schriftlich erhoben werden und die Beanstandung und den behaupteten Mangel in nachprüfbarer Weise bezeichnen. Ferner hat der Kunde die vom behaupteten Mangel betroffene Ware genau zu bezeichnen. Bei Teillieferungen ist die entsprechende Charge zu benennen. Die Bearbeitung der Mängelanzeige durch FORMFAB bedeutet weder einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheiten des Kunden noch eine Anerkennung des Mangels. Beanstandete Ware ist erst dann an FORMFAB zurückzuschicken, nachdem FORMFAB diese angefordert hat.
3. Entstehen dem Kunden im Rahmen seiner Untersuchung der Ware Kosten, gehen diese nicht zu Lasten von FORMFAB.
4. Der Kunde trägt allein die Verantwortung für die Richtigkeit der technischen Vorgaben (Zeichnungen, CADs, etc.) und Daten. FORMFAB ist zur Überprüfung der Richtigkeit nicht verpflichtet. Eine Haftung von FORMFAB für Schäden, die aus der Unrichtigkeit der Vorgaben und Daten des Kunden resultieren, scheidet aus. Der Kunde ist insoweit auch verpflichtet, Materialvorgaben so exakt wie möglich zu formulieren. Gibt der Kunde lediglich Materialgruppen vor, so haftet FORMFAB auch nur bei der Verwendung von Materialien, die nicht zur vorgegebenen Materialgruppe gehören.
5. Bei begründeter Mängelrüge ist FORMFAB unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verpflichtet, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Insoweit steht es FORMFAB frei zu wählen, ob die Mängelbeseitigung durch Neulieferung oder Nachbesserung erfolgt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist FORMFAB verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache / der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. FORMFAB ist nicht verpflichtet, Ersatzlieferungen, die nicht im Rahmen der Gewährleistung erfolgen, frachtfrei auszuführen. Ersetzte Teile werden Eigentum von FORMFAB.
FORMFAB ist zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung auch im zweiten Versuch fehl oder leistet FORMFAB innerhalb einer angemessenen Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Als angemessen gilt eine Frist von mindestens vier Wochen, sofern keine kürzere Frist einzelvertraglich vereinbart ist oder dringende betriebliche Erfordernisse eine kürzere Frist zwingend erforderlich machen.
6. FORMFAB haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter beruhen. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen haftet FORMFAB nur auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden. Dies gilt auch für den Fall, dass FORMFAB selbst bei der Erfüllung vertragswesentlicher Pflichten für einfache Fahrlässigkeit haftet (siehe Ziffer 7).
7. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist aber die Schadensersatzhaftung nur auf den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragsverletzungen und hier auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung FORMFAB auch bei vorheriger fehlgeschlagener Nachbesserung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9. Die Haftung von FORMFAB auf den reinen Verzögerungsschaden ist begrenzt auf 1% des zwischen den Parteien vereinbarten Preises.
10. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für von FORMFAB übernommene Garantien.
11. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
12. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse (z.B. Streik oder Aussperrung) oder auf unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten), die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
13. FORMFAB übernimmt keine Haftung dafür, dass sog. Rapid Prototyping Modelle den Anfangszustand hinsichtlich Maßhaltigkeit, Form und Festigkeit nicht beibehalten. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rapid Prototyping Modelle auch unter idealen Lagerungsbedingungen bereits innerhalb der ersten drei Wochen ihre Form, Maßhaltigkeit und Festigkeit verlieren können. Der Kunde akzeptiert diesen Umstand.
14. Maßabweichungen bei von FORMFAB hergestellten Mustern, Modellen, Vorserienteilen sowie Werkzeugen (siehe hierzu auch Ziffer X) stellen keinen Mangel dar, wenn sie sich nach den Mittelwerten der einschlägigen DIN-Normen richten. Eine Haftung von FORMFAB für solche Abweichungen scheidet aus. Ferner haftet FORMFAB auch dann nicht für Maßabweichungen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich bestimmte Maße für die Auftragsausführung vorgibt. FORMFAB ist nicht verpflichtet, Maßprotokolle zu erstellen, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart und der Kunde hat Referenzmaße angegeben sowie diese ausreichend kenntlich gemacht.
15. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer IV. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Die Begrenzung nach Satz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung FORMFAB gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FORMFAB .
16. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Reglungen nicht verbunden.
17. Für den Fall, dass FORMFAB aufgrund einer Mängelrüge des Kunden tätig geworden ist, jedoch festgestellt wird, dass kein Mangel vorliegt, ist FORMFAB berechtigt, den eigenen Aufwand nach angemessenen Sätzen abzurechnen.
VI. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von FORMFAB ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde überdies nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VII. Schutzrechte
1. Hat der Kunde FORMFAB Modelle, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe, CAD-Daten, Zeichnungen und sonstigen Daten zur Verfügung gestellt und wird ein Auftrag dennoch nicht erteilt, so werden zuvor bezeichnete Sachen nur gegen Kostenerstattung zurückgesandt, andernfalls ist FORMFAB berechtigt, diese nach 3 Monaten nach Angebotsabgabe zu vernichten.
2. Hat der Kunde FORMFAB Modelle, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe, CAD-Daten, Zeichnungen und sonstige Daten zur Verfügung gestellt, um damit einen Auftrag auszuführen, so versichert der Kunde, dass Schutzrechte Dritter durch die Verwendung der zuvor bezeichneten Sachen nicht verletzt werden. Im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund einer Schutzrechtsverletzung wird der Kunde FORMFAB freistellen und einen FORMFAB entstandenen Schaden ersetzen.
VII. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von FORMFAB in Köln.
2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses Köln.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke im Vertrag.
(Stand 2015)